Informationen zu Corona - Sonderregelungen

Vorgaben vom 17.05.2021 – 30.05.2021 gemäß der aktuellen Verordnung:

 

Gastronomie:

(1) Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes vom 28. März 2012 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294), Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung, zur Lieferung oder in der Außengastronomie anbieten. Eine Abholung darf nur erfolgen, wenn

 

1. sichergestellt ist, dass die Speisen und Getränke ohne Wartezeit zur Verfügung stehen oder die Warteplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Abholerinnen und Abholern eingehalten werden kann,

 

2. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie

 

3. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

 

Das Angebot in der Außengastronomie darf nur erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass

 

1. Gäste nur mit einem Negativnachweis nach§ 1b eingelassen und an Sitzplätzen bedient werden,

 

2. insbesondere durch die Abstände der Tische der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vor-handen sind, und an einem Tisch nur Personen sitzen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach § 1 Abs. 1 Satz 1 gestattet ist,

 

3. Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn des Besuchs geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung; die Gäste sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Kellnerinnen, Kellner oder Servicekräfte ein amtliches Ausweispapier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,

 

4. geeignete Hygienemaßnahmen getroffen und überwacht werden sowie

 

5. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen erfolgen.

 

(2) In Kantinen findet für Betriebsangehörige Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe An-wendung, dass ein Negativnachweis nach § 1b empfohlen wird. Abweichend von Abs. 1 Satz 1 können Kantinen in Einrichtungen und Betrieben, in denen es zur Sicherstellung der organisatorischen Abläufe notwendig ist, insbesondere in Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 3 und 5 sowie § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Infektionsschutzgesetzes, Speisen und Getränke auch in Innenräumen zum Verzehr vor Ort anbieten.

 

Eine medizinische Maske (OP-Masken oder FFP2) ist zu tragen während des Aufenthalts in gastronomischen Einrichtungen bei der Bedienung von Gästen, bei der Abholung von Speisen und Getränken oder als Gast bis zur Einnahme eines Sitzplatzes.

 

Im Übrigen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung, möglichst einer medizinischen Maske, dringend empfohlen, wenn sich Personen unterschiedlicher Hausstände gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten oder wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu Personen anderer Hausstände nicht eingehalten werden kann.

 

Alkohol:

Der Konsum von Alkohol auf publikumsträchtigen öffentlichen Plätzen und in entsprechenden Einrichtungen ist verboten. Die erfassten Plätze und Einrichtungen sind durch die zuständigen Behörden zu bestimmen.

 

Hotellerie:

Übernachtungsangebote sind zulässig, wenn

 

1. in Betrieben mit Gemeinschaftseinrichtungen (wie Hotels, Pensionen, Jugendherber-gen und Campingplätze) die Übernachtungskapazitäten nur zu 60 Prozent ausgelastet werden; eine Überschreitung der Auslastungsgrenze ist in Betrieben zulässig, in denen ausschließlich Übernachtungen zu notwendigen Zwecken stattfinden,

 

2. bei Aufenthalten zu touristischen Zwecken ein Negativnachweis nach § 1b bei der An-reise sowie bei Aufenthalten von mehr als sieben Tagen zweimal wöchentlich vorgelegt wird; dies gilt nicht, wenn keine Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind,

 

3.ein umfassendes Hygienekonzept, auch im Hinblick auf die Bewirtung der Übernachtungsgäste, insbesondere in Innenräumen, vorliegt.

 

Veranstaltungen:

Öffentliche Verhaltensweisen, die geeignet sind, das Abstandsgebot zu gefährden, wie etwa Tanzveranstaltungen oder gemeinsames Feiern im öffentlichen Raum sind unabhängig von der Personenzahl untersagt.           

 

Erlaubt sind: Zusammenkünfte von Personen, die aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen, schulischen oder betreuungsrelevanten Gründen unmittelbar zusammenarbeiten müssen, sowie Sitzungen und Gerichtsverhandlungen. 

 

 

 

Zusammenkünfte und Veranstaltungen sowie Kulturangebote, wie Theater, Opern, Konzerte, Kinos und ähnliches, sind im Freien zulässig, wenn

 

1. die Teilnehmerzahl 100 nicht übersteigt oder die zuständige Behörde ausnahmsweise eine höhere Teilnehmerzahl bei Gewährleistung der kontinuierlichen Überwachung der Einhaltung der übrigen Voraussetzungen gestattet; geimpfte oder genesene Personen im Sinne des § 2 Nr. 2 und 3 oder Nr. 4 und 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung wer-den bei der Teilnehmerzahl nicht eingerechnet,

 

2. nur Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Negativnachweis nach § 1b eingelassen werden,

 

3. durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Steuerung der Besucherzahlen, sichergestellt wird, dass der nach § 1 Abs. 1 gebotene Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind,

 

4. Name, Anschrift und Telefonnummer der Teilnehmerinnen und Teilnehmer ausschließlich zur Ermöglichung der Nachverfolgung von Infektionen von der Veranstalterin oder dem Veranstalter möglichst elektronisch erfasst werden; diese haben die Daten für die Dauer eines Monats ab Beginn der Veranstaltung geschützt vor Einsichtnahme durch Dritte für die zuständigen Behörden vorzuhalten und auf Anforderung an diese zu übermitteln sowie unverzüglich nach Ablauf der Frist sicher und datenschutzkonform zu löschen oder zu vernichten; die Bestimmungen der Art. 13, 15, 18 und 20 der Datenschutz-Grundverordnung zur Informationspflicht und zum Recht auf Auskunft zu personenbezogenen Daten finden keine Anwendung; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sind über diese Beschränkungen zu informieren; sie sind verpflichtet, die geforderten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen und auf Verlangen der Veranstalterin oder des Veranstalters oder des Personals ein amtliches Ausweis-papier zur Überprüfung ihrer Angaben vorzulegen,

 

5. geeignete Hygienekonzepte entsprechend den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und der Vermeidung von Warteschlangen getroffen und um-gesetzt werden und

 

6. Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen gut sichtbar angebracht sind.

 

In geschlossenen Räumen sind Zusammenkünfte, Veranstaltungen und Angebote nach Satz 1 nur bei besonderem öffentlichen Interesse und, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Behörden, mit Genehmigung der zuständigen Behörde und wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 bis 6 erfüllt sind, zulässig. Private Zusammenkünfte außerhalb von privaten Wohnräumen sind im Kreis der Personen, denen der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nach Abs. 1 Satz 1 gestattet ist, zulässig; Satz 1 und 2 finden keine Anwendung.

 

Diskotheken:

Der Betrieb folgender Einrichtungen und folgende Angebote sind für den Publikumsverkehr untersagt: Tanzlokale, Diskotheken, Clubs und ähnliche Einrichtungen sowie Tanzveranstaltungen

 

Quelle: DEHOGA (www.dehoga-bundesverband.de)